RS Vwgh 2013/6/25 2012/08/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Folgte man der Darstellung der Partei, wonach sie erst am 15. August 2011 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, wäre im vorliegenden Fall angesichts der Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Partei noch im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher, ob die Partei tatsächlich aufgrund des von ihr behaupteten Urlaubsaufenthalts bis 15. August 2011 von der Abgabestelle abwesend war.Folgte man der Darstellung der Partei, wonach sie erst am 15. August 2011 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, wäre im vorliegenden Fall angesichts der Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Partei noch im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher, ob die Partei tatsächlich aufgrund des von ihr behaupteten Urlaubsaufenthalts bis 15. August 2011 von der Abgabestelle abwesend war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080031.X02

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten