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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/08/0181 E 12. September 2013Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2009/08/0121). Dies gilt gleichermaßen für die ebenfalls an das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anknüpfende Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden vergleiche das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2009/08/0121). Dies gilt gleichermaßen für die ebenfalls an das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anknüpfende Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080003.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015