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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4 Abs1;Rechtssatz
§ 117 GewO fasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger unter den Begriff "Immobilientreuhänder" zusammen. Während es in § 117 iVm § 94 Z. 35 GewO um die Reglementierung von Gewerben geht, ist das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung einer Unternehmenstype zu einer der Abgabengruppen nach dem K-FVAG in der Fremdenverkehrsorientierung zu erblicken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1973, VfSlg. 7082). Immobilien können insbesondere vermittelt, veräußert, vermietet oder verwaltet werden. Sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der getätigten Umsätze (Vermittlungsprovision, Verkaufserlös, Miete, laufende Verwaltungsgebühr) als auch der Art der Tätigkeit unterscheiden sich diese Tätigkeiten grundlegend. Dies kommt auch in den unterschiedlichen Tatbeständen des § 117 GewO zum Ausdruck. Dass diese Tätigkeiten in der GewO unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefasst werden, sagt daher nichts darüber aus, ob sie im Sinne des § 4 Abs. 1 K-FVAG einander "ähnlich" sind.Paragraph 117, GewO fasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger unter den Begriff "Immobilientreuhänder" zusammen. Während es in Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 35, GewO um die Reglementierung von Gewerben geht, ist das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung einer Unternehmenstype zu einer der Abgabengruppen nach dem K-FVAG in der Fremdenverkehrsorientierung zu erblicken vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1973, VfSlg. 7082). Immobilien können insbesondere vermittelt, veräußert, vermietet oder verwaltet werden. Sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der getätigten Umsätze (Vermittlungsprovision, Verkaufserlös, Miete, laufende Verwaltungsgebühr) als auch der Art der Tätigkeit unterscheiden sich diese Tätigkeiten grundlegend. Dies kommt auch in den unterschiedlichen Tatbeständen des Paragraph 117, GewO zum Ausdruck. Dass diese Tätigkeiten in der GewO unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefasst werden, sagt daher nichts darüber aus, ob sie im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, K-FVAG einander "ähnlich" sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170001.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017