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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0152 2011/09/0141Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0104 E 4. Oktober 2012 RS 2Stammrechtssatz
Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E 21. Oktober 1998, 98/09/0127; E 24. März 2011, 2008/09/0062).Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 4 und 4 a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E 21. Oktober 1998, 98/09/0127; E 24. März 2011, 2008/09/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090140.X01Im RIS seit
01.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013