RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0098

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §51g Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt im Zusammenhang mit der Verlesung von Zeugenaussagen aus einem (Vor-)Verfahren auch darauf ab, ob für die Nichteinvernahme eines Zeugen ein beachtlicher Grund vorliegt (vgl. EGMR Aigner gegen Österreich, 28328/03, 10. Mai 2012). Bei der Frage, ob die Verlesung von Aussagen ohne unmittelbare Einvernahme mit Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d MRK vereinbar ist, prüft der EGMR ebenfalls, ob ausreichende ausgleichende Faktoren angewendet wurden und ob eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der verfügbaren Beweise vorgenommen wurde (vgl. EGMR Hümmer gegen Deutschland, 26171/07, 19. Juli 2012).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt im Zusammenhang mit der Verlesung von Zeugenaussagen aus einem (Vor-)Verfahren auch darauf ab, ob für die Nichteinvernahme eines Zeugen ein beachtlicher Grund vorliegt vergleiche EGMR Aigner gegen Österreich, 28328/03, 10. Mai 2012). Bei der Frage, ob die Verlesung von Aussagen ohne unmittelbare Einvernahme mit Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, MRK vereinbar ist, prüft der EGMR ebenfalls, ob ausreichende ausgleichende Faktoren angewendet wurden und ob eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der verfügbaren Beweise vorgenommen wurde vergleiche EGMR Hümmer gegen Deutschland, 26171/07, 19. Juli 2012).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X07

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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