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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt im Zusammenhang mit der Verlesung von Zeugenaussagen aus einem (Vor-)Verfahren auch darauf ab, ob für die Nichteinvernahme eines Zeugen ein beachtlicher Grund vorliegt (vgl. EGMR Aigner gegen Österreich, 28328/03, 10. Mai 2012). Bei der Frage, ob die Verlesung von Aussagen ohne unmittelbare Einvernahme mit Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d MRK vereinbar ist, prüft der EGMR ebenfalls, ob ausreichende ausgleichende Faktoren angewendet wurden und ob eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der verfügbaren Beweise vorgenommen wurde (vgl. EGMR Hümmer gegen Deutschland, 26171/07, 19. Juli 2012).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt im Zusammenhang mit der Verlesung von Zeugenaussagen aus einem (Vor-)Verfahren auch darauf ab, ob für die Nichteinvernahme eines Zeugen ein beachtlicher Grund vorliegt vergleiche EGMR Aigner gegen Österreich, 28328/03, 10. Mai 2012). Bei der Frage, ob die Verlesung von Aussagen ohne unmittelbare Einvernahme mit Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, MRK vereinbar ist, prüft der EGMR ebenfalls, ob ausreichende ausgleichende Faktoren angewendet wurden und ob eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der verfügbaren Beweise vorgenommen wurde vergleiche EGMR Hümmer gegen Deutschland, 26171/07, 19. Juli 2012).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X07Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013