RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0098

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0156 E 14. Dezember 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt (vgl. E 3. September 1998, 98/09/0162).Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X05

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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