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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51g Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0156 E 14. Dezember 2012 RS 2Stammrechtssatz
Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt (vgl. E 3. September 1998, 98/09/0162).Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X05Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013