RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0098

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0156 E 14. Dezember 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist § 51g Abs. 3 VStG anzuwenden (vgl. E 28. September 2000, 98/09/0358).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG anzuwenden vergleiche E 28. September 2000, 98/09/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X04

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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