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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, den Beschuldigten in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG in eigener Person als Arbeitgeber heranzuziehen, ist zunächst, dass die Behörde die Begehung der Tat durch den Beschuldigten selbst - nach den in der Judikatur entwickelten Maßstäben - als erwiesen anzunehmen hat, und die strafbare Handlung nicht einer juristischen Person zuzurechnen ist (vgl. E 26. Juni 1995, 93/10/0188).Voraussetzung dafür, den Beschuldigten in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG in eigener Person als Arbeitgeber heranzuziehen, ist zunächst, dass die Behörde die Begehung der Tat durch den Beschuldigten selbst - nach den in der Judikatur entwickelten Maßstäben - als erwiesen anzunehmen hat, und die strafbare Handlung nicht einer juristischen Person zuzurechnen ist vergleiche E 26. Juni 1995, 93/10/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013