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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente -Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente -
Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat (vgl. E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201). Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat vergleiche E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013