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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0070 E 5. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0128 E 28. Februar 2012 RS 3Stammrechtssatz
Wurde der Ausländer lediglich mit dem Aufstellen der Selbstbedienungsgeräte (dh Aufstellen der Ständer, Anbringen der Taschen, Einholen und Abliefern der Kassen und der nicht verkauften Zeitungen usw.) für die Sonn- und Feiertagsausgaben der Vertriebsobjekte einer Firma beauftragt, sodass in Zusammenschau mit der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich bei seiner Tätigkeit vertreten zu lassen und dem Umstand, dass er nicht nur an den übrigen Werktagen, sondern sogar zeitgleich in Erfüllung seiner Aufträge für diese Firma auch für andere Auftraggeber tätig zu werden berechtigt war, so befand er sich nicht in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090065.X08Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013