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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0070 E 5. September 2013Rechtssatz
Eine unternehmerische Struktur und ein unternehmerisches Auftreten sind jedenfalls als ein gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sprechendes Merkmal zu bewerten. Ein wesentliches unternehmerisches Auftreten der Ausländer ist dann zu verneinen, wenn jemand persönlich vorspricht und seine Leistungsbereitschaft signalisiert, da dies noch kein Merkmal einer selbständigen Tätigkeit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090065.X04Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013