Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;Rechtssatz
Die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten, der die Bestimmung des § 47 Abs. 3 SchUG 1986, wonach körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten sind, missachtet hat, ist erheblich. Die Zufügung von rechtswidriger körperlicher Gewalt und von Verletzungen durch einen Beamten in Ausübung des Dienstes stellt jedenfalls eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Wenn die Behörde aus generalpräventiven Strafgründen durch die Verhängung einer Geldstrafe ungeachtet des Vorliegens von Milderungsgründen ein "klares Signal an die Lehrerschaft" geben wollte, dass die körperliche Züchtigung eines Schülers durch einen Lehrer als schwerwiegend zu betrachten ist, dann ist darin jedenfalls keinen Ermessensmissbrauch zu erblicken.Die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten, der die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, SchUG 1986, wonach körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten sind, missachtet hat, ist erheblich. Die Zufügung von rechtswidriger körperlicher Gewalt und von Verletzungen durch einen Beamten in Ausübung des Dienstes stellt jedenfalls eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Wenn die Behörde aus generalpräventiven Strafgründen durch die Verhängung einer Geldstrafe ungeachtet des Vorliegens von Milderungsgründen ein "klares Signal an die Lehrerschaft" geben wollte, dass die körperliche Züchtigung eines Schülers durch einen Lehrer als schwerwiegend zu betrachten ist, dann ist darin jedenfalls keinen Ermessensmissbrauch zu erblicken.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090016.X04Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013