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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 6 GewO und Pkt 3.4 der Anlage 2 zum BSVG sind nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen.Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO und Pkt 3.4 der Anlage 2 zum BSVG sind nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080224.X04Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013