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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des K in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Oktober 1992, Zl. 12/138-3/1992, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde, soweit sie sich auf die Festnahme und die formlose Aufhebung der Schubhaft bezieht, zurückgewiesen, im übrigen aber abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur Zl. 92/18/0469) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1992, B 1796/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 11. Jänner 1993 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe die hg. Beschlüsse vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0347, und vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0431, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180016.X00Im RIS seit
20.11.2000