Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es entspricht dem Wesen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, die in einem zweckmäßigen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen muss, dass dabei Erzeugnisse aus der eigenen Urproduktion verwendet werden (vgl etwa § 2 Abs 4 Z 1 GewO, wonach die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darstellt).Es entspricht dem Wesen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, die in einem zweckmäßigen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen muss, dass dabei Erzeugnisse aus der eigenen Urproduktion verwendet werden vergleiche etwa Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO, wonach die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080224.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013