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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. Die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall sind nicht als unbedeutend anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0125).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. Die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall sind nicht als unbedeutend anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080161.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013