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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236;Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur mit § 9 Abs. 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1986, Zlen. 85/17/0147, 0148, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. April 1986, Zlen. 85/17/0147, 0148, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170164.X04Im RIS seit
08.08.2013Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013