RS Vwgh 2013/6/26 2013/22/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EO §382b;
EO §382e;
NAG 2005 §69 Abs1 Z3;
NAG 2005 §69a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Fremden im Sinn des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG 2005 nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im Bescheid ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien. Demnach erweist sich eine auf § 69 Abs. 4 NAG 2005 gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend. In Wahrheit geht die Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 69 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 nicht möglich, weil die Fremde nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor. Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Fremden gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Fremden gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.Die Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Fremden im Sinn des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im Bescheid ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien. Demnach erweist sich eine auf Paragraph 69, Absatz 4, NAG 2005 gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend. In Wahrheit geht die Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 nicht möglich, weil die Fremde nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor. Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Fremden gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Fremden gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220026.X01

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten