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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §382b;Rechtssatz
Die Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Fremden im Sinn des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG 2005 nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im Bescheid ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien. Demnach erweist sich eine auf § 69 Abs. 4 NAG 2005 gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend. In Wahrheit geht die Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 69 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 nicht möglich, weil die Fremde nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor. Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Fremden gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Fremden gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.Die Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Fremden im Sinn des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im Bescheid ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien. Demnach erweist sich eine auf Paragraph 69, Absatz 4, NAG 2005 gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend. In Wahrheit geht die Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 nicht möglich, weil die Fremde nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor. Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Fremden gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Fremden gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220026.X01Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013