RS Vwgh 2013/6/26 2013/03/0073

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Berufung kein weiteres Parteiengehör eingeräumt und sie nicht aufgefordert hat, unterlassene Beweisanträge (auf Parteienvernehmung oder Zeugeneinvernahme) nachzuholen. Insbesondere geht die in § 13a AVG vorgesehene Manuduktionspflicht nicht soweit, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0029, mwN).Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Berufung kein weiteres Parteiengehör eingeräumt und sie nicht aufgefordert hat, unterlassene Beweisanträge (auf Parteienvernehmung oder Zeugeneinvernahme) nachzuholen. Insbesondere geht die in Paragraph 13 a, AVG vorgesehene Manuduktionspflicht nicht soweit, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0029, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030073.X02

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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