Index
10 VerfassungsrechtNorm
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0066Rechtssatz
Die an den unzuständigen Verfassungsgerichtshof übermittelte Beschwerde wurde von diesem dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Sie erweist sich damit als verspätet (vgl zu der - seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den B vom 16. Februar 1984, 84/06/0002).Die an den unzuständigen Verfassungsgerichtshof übermittelte Beschwerde wurde von diesem dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Sie erweist sich damit als verspätet vergleiche zu der - seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des Paragraph 9, VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den B vom 16. Februar 1984, 84/06/0002).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030057.X02Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013