RS Vwgh 2013/6/26 2013/03/0048

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §107 Abs1;
VwRallg;
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Rechtssatz

Da das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie - wie vorliegend -Da das Verbot unerbetener Anrufe nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie - wie vorliegend -

offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in § 107 Abs 1 TKG 2003 nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (vgl VfSlg 16.688/2002). Die von der Beschwerde für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Gesetzesmaterialien (mit dem Hinweis auf "eine Unterscheidung von elektronischer Post zwischen business to business und business to consumer", vgl RV 128 BlgNR 22. GP, S 20) beziehen sich nicht auf § 107 Abs 1 TKG 2003, sondern auf die Regelungen für "elektronische Post" in anderen Absätzen des § 107 leg cit. Die Bestimmung des § 107 Abs 1 TKG 2003 wurde im Übrigen mit der Novelle BGBl I Nr 133/2005 nicht geändert. offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt vergleiche VfSlg 16.688/2002). Die von der Beschwerde für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Gesetzesmaterialien (mit dem Hinweis auf "eine Unterscheidung von elektronischer Post zwischen business to business und business to consumer", vergleiche Regierungsvorlage 128 BlgNR 22. GP, S 20) beziehen sich nicht auf Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, sondern auf die Regelungen für "elektronische Post" in anderen Absätzen des Paragraph 107, leg cit. Die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 wurde im Übrigen mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005, nicht geändert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030048.X03

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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