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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0235 B 12. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde (im Fall der Ablehnung der Beschwerde kann der Verfassungsgerichtshof auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verzichten). Ist dies nicht der Fall, so ist die abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (Hinweis Beschluss vom 18. April 2007, Zl. 2007/13/0008, mwN).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010027.X01Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013