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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Der im Verwaltungsverfahren rechtsfreundlich vertretene Fremde beantragte in der Berufung zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens ausdrücklich seine Vernehmung sowie die näher genannter weiterer Personen. Vor dem Hintergrund der ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/21/0120). Dies wird in der Beschwerde der Sache nach auch geltend gemacht, indem gerügt wird, dass die belangte Behörde Ermittlungen zum Sachverhalt nicht durchgeführt habe.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220082.X01Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013