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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (Hinweis Erkenntnisse vom 28. November 1995, 94/05/0365, und vom 21. Mai 2012, 2011/10/0119). Zwar hindert das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (Hinweis E vom 17. Juni 2010, 2009/07/0037). Der Inhalt der ÖNORM und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssten jedoch dann als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050187.X05Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014