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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §17;Rechtssatz
Aufgrund des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde auch die Beseitigung von konsenslos bzw. ohne vorherige Bauanzeige an Bauwerke angefügten Bauteilen, wie z.B. Dachaufbauten, Parabolantennen, Reklametafeln und Hauskanälen, anzuordnen. Hingegen fehlt nach der Judikatur eine für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 18 B-VG) hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ BauO 1996 keine "anderen Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 (letzter Satz) NÖ BauO 1996 dar (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0254, mwN).Aufgrund des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde auch die Beseitigung von konsenslos bzw. ohne vorherige Bauanzeige an Bauwerke angefügten Bauteilen, wie z.B. Dachaufbauten, Parabolantennen, Reklametafeln und Hauskanälen, anzuordnen. Hingegen fehlt nach der Judikatur eine für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage (Artikel 18, B-VG) hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des Paragraph 17, NÖ BauO 1996 keine "anderen Vorhaben" im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, (letzter Satz) NÖ BauO 1996 dar (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0254, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050187.X04Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014