RS Vwgh 2013/6/26 2012/05/0187

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Lässt der Inhalt des Bescheides erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Bestimmung im Spruch angeführt hat (Hinweis E vom 13. November 2012, 2011/05/0093, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050187.X03

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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