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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0093 B 30. Juni 1998 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der Wr BauO kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0327). Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050154.X02Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013