RS Vwgh 2013/6/26 2012/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0093 B 30. Juni 1998 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Wr BauO kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0327). Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050154.X02

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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