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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG.Zwar ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050154.X01Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013