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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn einer Beschwerde beim UVS kein Erfolg beschieden war (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050076.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014