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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §107 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0090Rechtssatz
Die Kurznachricht mit dem Inhalt "Entschuldige die kurze Störung. Du hast bis jetzt 42 EUR verbraucht. Viel Spaß weiterhin. Bei Fragen rufe 0820 oder E-Mail: I@mobile-info.cc" ist nicht als eine solche zu Zwecken der Direktwerbung anzusehen. In der Rechtsprechung wurde zwar erkannt, dass auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht hindert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben wird. Derartiges kann bei der oben angeführten SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und - nach dem Vorbringen der bf Partei - der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030089.X05Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017