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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §107 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0090Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde an die Empfängerin nicht bloß eine Kurznachricht übersandt, mit der geklärt werden sollte, ob sie sich zuvor mit ihrer Telefonnummer auf der Webseite der bf Partei angemeldet hatte. An die Empfängerin wurde vielmehr ein Passwort versendet, das es ihr bei Eingabe auf der Webseite der bf Partei erlaubt hätte, direkt Leistungen der Anbieterin zu beziehen. Die gegenständliche Kurznachricht diente daher nicht bloß der Authentifizierung des bekannt gegebenen Anschlusses, sondern sie war unmittelbar auf den Absatz von Leistungen der Anbieterin (bf Partei) gerichtet. In dieser Konstellation kann der Werbezweck der strittigen Kurznachricht jedenfalls nicht verneint werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030089.X04Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017