RS Vwgh 2013/6/26 2012/01/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs7;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/0745 E 22. März 2000 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Gehen die im Verfahren vor dem UVS erstatteten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Gegenschriften auf die von den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe jeweils gesondert ein, gebührt der Schriftsatzaufwand für jede erstattete Gegenschrift. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Mitbeteiligten ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es daher gemäß § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iS dieser Bestimmungen handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt vor (Hinweis E 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Diente das Betreten der Wohnung der Erstmitbeteiligten dem Vollzug eines gegen deren Gatten gerichteten waffenrechtlichen Bescheides und dienten die Maßnahmen gegen den Zweitmitbeteiligten der Abwehr eines von diesem ausgehenden gefährlichen Angriffs, handelt es sich hiebei zweifellos um getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte).Gehen die im Verfahren vor dem UVS erstatteten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Gegenschriften auf die von den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe jeweils gesondert ein, gebührt der Schriftsatzaufwand für jede erstattete Gegenschrift. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Mitbeteiligten ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es daher gemäß Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iS dieser Bestimmungen handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt vor (Hinweis E 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Diente das Betreten der Wohnung der Erstmitbeteiligten dem Vollzug eines gegen deren Gatten gerichteten waffenrechtlichen Bescheides und dienten die Maßnahmen gegen den Zweitmitbeteiligten der Abwehr eines von diesem ausgehenden gefährlichen Angriffs, handelt es sich hiebei zweifellos um getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010126.X03

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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