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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/01/0745 E 22. März 2000 RS 2 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Gehen die im Verfahren vor dem UVS erstatteten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Gegenschriften auf die von den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe jeweils gesondert ein, gebührt der Schriftsatzaufwand für jede erstattete Gegenschrift. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Mitbeteiligten ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es daher gemäß § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iS dieser Bestimmungen handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt vor (Hinweis E 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Diente das Betreten der Wohnung der Erstmitbeteiligten dem Vollzug eines gegen deren Gatten gerichteten waffenrechtlichen Bescheides und dienten die Maßnahmen gegen den Zweitmitbeteiligten der Abwehr eines von diesem ausgehenden gefährlichen Angriffs, handelt es sich hiebei zweifellos um getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte).Gehen die im Verfahren vor dem UVS erstatteten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Gegenschriften auf die von den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe jeweils gesondert ein, gebührt der Schriftsatzaufwand für jede erstattete Gegenschrift. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Mitbeteiligten ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es daher gemäß Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iS dieser Bestimmungen handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt vor (Hinweis E 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Diente das Betreten der Wohnung der Erstmitbeteiligten dem Vollzug eines gegen deren Gatten gerichteten waffenrechtlichen Bescheides und dienten die Maßnahmen gegen den Zweitmitbeteiligten der Abwehr eines von diesem ausgehenden gefährlichen Angriffs, handelt es sich hiebei zweifellos um getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010126.X03Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013