Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs1;Rechtssatz
In einem Fall, in dem über die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, gebührt der im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt. Gleiches gilt für den Vorlageaufwand, wenn im Verfahren nur ein Verwaltungsakt vorgelegt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010126.X02Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013