Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs4 Z3;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 Abs. 2 Z. 4 VwGG, welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine analoge Regelung vorsieht, gebührt der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde. Aufgrund der gleichen Ausgangslage ist diese Judikatur auch auf die Frage des Ersatzes von Verhandlungsaufwand gemäß § 79a AVG zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0630, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG, welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine analoge Regelung vorsieht, gebührt der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde. Aufgrund der gleichen Ausgangslage ist diese Judikatur auch auf die Frage des Ersatzes von Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 79 a, AVG zu übertragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0630, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010126.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013