RS Vwgh 2013/6/26 2011/22/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4 Abs3;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Bf hat im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse im Ausland angegeben, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau im Inland aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse im Ausland. Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bfs zustellbevollmächtigt gewesen wäre. Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse der Ehefrau konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd § 4 Abs. 3 ZustG bekannt gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführervertreter, der in der Folge vom Bf bevollmächtigt wurde, im Wege der Akteneinsicht die Erledigung zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (Hinweis E vom 19. Mai 1993, 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorlag.Der Bf hat im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse im Ausland angegeben, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau im Inland aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse im Ausland. Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bfs zustellbevollmächtigt gewesen wäre. Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse der Ehefrau konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd Paragraph 4, Absatz 3, ZustG bekannt gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführervertreter, der in der Folge vom Bf bevollmächtigt wurde, im Wege der Akteneinsicht die Erledigung zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (Hinweis E vom 19. Mai 1993, 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorlag.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220122.X01

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten