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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10;Rechtssatz
Der Bf hat im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse im Ausland angegeben, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau im Inland aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse im Ausland. Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bfs zustellbevollmächtigt gewesen wäre. Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse der Ehefrau konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd § 4 Abs. 3 ZustG bekannt gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführervertreter, der in der Folge vom Bf bevollmächtigt wurde, im Wege der Akteneinsicht die Erledigung zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (Hinweis E vom 19. Mai 1993, 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorlag.Der Bf hat im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse im Ausland angegeben, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau im Inland aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse im Ausland. Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bfs zustellbevollmächtigt gewesen wäre. Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse der Ehefrau konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd Paragraph 4, Absatz 3, ZustG bekannt gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführervertreter, der in der Folge vom Bf bevollmächtigt wurde, im Wege der Akteneinsicht die Erledigung zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (Hinweis E vom 19. Mai 1993, 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorlag.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220122.X01Im RIS seit
21.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013