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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Rechtssatz
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes vor. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Grund, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln (vgl. insoweit z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 98/13/0167, VwSlg 7747 F/2002).Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Absatz 8, leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes vor. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Grund, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln vergleiche insoweit z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 98/13/0167, VwSlg 7747 F/2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130114.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013