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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0199 E 11. April 1991 RS 1Stammrechtssatz
An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation iSd § 63 AVG ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen - dh in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffenAn wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation iSd Paragraph 63, AVG ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen - dh in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen
(Hinweis E 9.3.1988, 87/03/0284) - und dieser Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde
(Hinweis E 25.5.1972, 541/71).
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050199.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017