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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da der Bf bei der belangten Behörde im Devolutionsweg die Entscheidung über eine von ihm eingebrachte Berufung begehrte, war die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet, über diese Berufung mit Bescheid zu entscheiden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch darin bestehen, dass die Behörde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückweist (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Februar 1995, 93/12/0198, und vom 15. Oktober 1986, 85/01/0296).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050199.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017