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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 2 Abs 3 zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in § 1 Abs 1 Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030240.X05Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017