RS Vwgh 2013/6/26 2011/03/0240

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0119, unter Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Band, 2000, S 1140, Rz 4).Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, zweiter Satz ABGB sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0119, unter Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Band, 2000, S 1140, Rz 4).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030240.X04

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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