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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0091 E 16. Dezember 1998 RS 3Stammrechtssatz
Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (§ 73 Abs 2 dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG sachliche Zuständigkeit Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030240.X02Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017