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L65507 Fischerei TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach der klaren Anordnung des § 8 Abs 1 Tir FischereiG 2002 kommen Fischwässer, die (bereits) als Eigenrevier festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei nicht in Frage. Damit erfasst die Parteistellung des Antragstellers nach § 8 Abs 2 Tir FischereiG 2002 nicht das Verfahren, auf das sich die Festlegung eines Eigenreviers gründet. Durch die Sachentscheidung im Eigenrevierfestlegungsverfahren nach § 5 Tir FischereiG 2002 wird iSd § 8 AVG nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar in die Rechtssphäre des Zuweisungsantragstellers eingegriffen; seine Rechtssphäre ist nach § 8 Tir FischereiG 2002 (eben) auf eine Zuweisung von Fischwässern beschränkt, die nicht bereits von einem festgelegten Eigenrevier erfasst sind.Nach der klaren Anordnung des Paragraph 8, Absatz eins, Tir FischereiG 2002 kommen Fischwässer, die (bereits) als Eigenrevier festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei nicht in Frage. Damit erfasst die Parteistellung des Antragstellers nach Paragraph 8, Absatz 2, Tir FischereiG 2002 nicht das Verfahren, auf das sich die Festlegung eines Eigenreviers gründet. Durch die Sachentscheidung im Eigenrevierfestlegungsverfahren nach Paragraph 5, Tir FischereiG 2002 wird iSd Paragraph 8, AVG nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar in die Rechtssphäre des Zuweisungsantragstellers eingegriffen; seine Rechtssphäre ist nach Paragraph 8, Tir FischereiG 2002 (eben) auf eine Zuweisung von Fischwässern beschränkt, die nicht bereits von einem festgelegten Eigenrevier erfasst sind.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X06Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013