RS Vwgh 2013/6/26 2011/03/0214

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

L65507 Fischerei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG Tir 2002 §5;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs2;
FischereiG Tir 2002 §8;

Rechtssatz

Es lässt sich auch aus § 8 Tir FischereiG 2002 nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd § 8 Abs 2 dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach § 5 Tir FischereiG 2002 auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in § 8 Tir FischereiG 2002 gezogenen Rahmen hinausgehen.Es lässt sich auch aus Paragraph 8, Tir FischereiG 2002 nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd Paragraph 8, Absatz 2, dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach Paragraph 5, Tir FischereiG 2002 auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in Paragraph 8, Tir FischereiG 2002 gezogenen Rahmen hinausgehen.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X05

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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