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L65507 Fischerei TirolRechtssatz
Es lässt sich auch aus § 8 Tir FischereiG 2002 nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd § 8 Abs 2 dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach § 5 Tir FischereiG 2002 auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in § 8 Tir FischereiG 2002 gezogenen Rahmen hinausgehen.Es lässt sich auch aus Paragraph 8, Tir FischereiG 2002 nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd Paragraph 8, Absatz 2, dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach Paragraph 5, Tir FischereiG 2002 auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in Paragraph 8, Tir FischereiG 2002 gezogenen Rahmen hinausgehen.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X05Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013