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L65507 Fischerei TirolRechtssatz
Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd § 5 Abs 1 Tir FischereiG 2002 gestellt und sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tir FischereiG 2002 erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier. Aus § 5 Tir FischereiG 2002 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Tir FischereiG 2002 gestellt und sind die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir FischereiG 2002 erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier. Aus Paragraph 5, Tir FischereiG 2002 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X04Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013