RS Vwgh 2013/6/26 2011/03/0214

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

L65507 Fischerei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG Tir 1952 §4 Abs2;
FischereiG Tir 1952 §5 Abs1;
FischereiG Tir 1952 §5;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd § 5 Abs 1 Tir FischereiG 2002 gestellt und sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tir FischereiG 2002 erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier. Aus § 5 Tir FischereiG 2002 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Tir FischereiG 2002 gestellt und sind die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir FischereiG 2002 erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier. Aus Paragraph 5, Tir FischereiG 2002 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X04

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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