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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0149 E 24. Februar 2009 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren vor Behörden, die das AVG nicht anzuwenden haben, sind die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062). Aus dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen in ihrem Verfahren das AVG nicht anzuwenden haben, folgt u.a., dass die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag ausscheidet (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004 zu den Notariatskammern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer/Plenum) einen Devolutionsantrag gestellt. Dieser Antrag war, da § 73 AVG im Verfahren vor den Organen der Wiener Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Ein unzulässiger Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die bezogene Behörde. Für die belangte Behörde hat daher hinsichtlich des Antrages des Bf keine Entscheidungspflicht bestanden.Im Verfahren vor Behörden, die das AVG nicht anzuwenden haben, sind die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062). Aus dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen in ihrem Verfahren das AVG nicht anzuwenden haben, folgt u.a., dass die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag ausscheidet vergleiche das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004 zu den Notariatskammern). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer/Plenum) einen Devolutionsantrag gestellt. Dieser Antrag war, da Paragraph 73, AVG im Verfahren vor den Organen der Wiener Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Ein unzulässiger Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die bezogene Behörde. Für die belangte Behörde hat daher hinsichtlich des Antrages des Bf keine Entscheidungspflicht bestanden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010228.X02Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018