RS Vwgh 2013/6/26 2011/01/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0062 E 19. Oktober 1988 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid einer anderen Verwaltungsbehörde ist immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben. Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache. Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist; eine dabei von der Vorentscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation ist von keiner Relevanz (hier: keine Bindung im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses an die bei früherer Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorausgesetzte waffenrechtlichliche Verläßlichkeit).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010159.X03

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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