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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend vom Zweck eines Devolutionsantrages im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG, eine Änderung der Entscheidung der Landesregierung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob dieser Antrag von einer von vornherein am Verfahren beteiligten oder von einer Partei kommt, deren Beteiligung durch Missachtung des § 42 Abs. 1 AVG verhindert wurde. So wie die übergangene Partei in anderen Verfahren einen erlassenen Bescheid mit Berufung bekämpfen kann, kann sie auch in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens mit dem dafür vorgesehenen Devolutionsantrag vorgehen. Damit wird der sachlich zuständige Bundesminister zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag berufen.Ausgehend vom Zweck eines Devolutionsantrages im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, B-VG, eine Änderung der Entscheidung der Landesregierung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob dieser Antrag von einer von vornherein am Verfahren beteiligten oder von einer Partei kommt, deren Beteiligung durch Missachtung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verhindert wurde. So wie die übergangene Partei in anderen Verfahren einen erlassenen Bescheid mit Berufung bekämpfen kann, kann sie auch in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens mit dem dafür vorgesehenen Devolutionsantrag vorgehen. Damit wird der sachlich zuständige Bundesminister zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050210.X04Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013