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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926 §3;Rechtssatz
Bei seinem Vergleich der aufschiebenden Wirkung nach § 64 AVG mit jener der diesbezüglichen Regelung für den Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG (§ 3 BG, BGBl. Nr. 62/1926) hat es Mayer, Rechtliche Aspekte landesübergreifender Stromversorgung, 24 f, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg 4671 als "gewiss" festgehalten, dass beide rechtlichen Instrumente nach Zweck und Ergebnis in die gleiche Richtung zielen; auch der Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG ziele - wie eine Berufung nach dem AVG - auf eine neue Sachentscheidung. Insofern sei auch zutreffend, dass sich ein Devolutionsantrag nach Zweck und Ergebnis nicht von einem ordentlichen Rechtsmittel unterscheidet. Dafür spricht auch, dass der VfGH in ständiger Rechtsprechung in der durch Art. 12 Abs. 3 B-VG geschaffenen Rechtsschutzeinrichtung einen Instanzenzug im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG erblickt (VfSlg 13865). Der VwGH hat sich mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, VwSlg 14085 A/1994, dieser Rechtsauffassung angeschlossen.Bei seinem Vergleich der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, AVG mit jener der diesbezüglichen Regelung für den Devolutionsantrag nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG (Paragraph 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926,) hat es Mayer, Rechtliche Aspekte landesübergreifender Stromversorgung, 24 f, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg 4671 als "gewiss" festgehalten, dass beide rechtlichen Instrumente nach Zweck und Ergebnis in die gleiche Richtung zielen; auch der Devolutionsantrag nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG ziele - wie eine Berufung nach dem AVG - auf eine neue Sachentscheidung. Insofern sei auch zutreffend, dass sich ein Devolutionsantrag nach Zweck und Ergebnis nicht von einem ordentlichen Rechtsmittel unterscheidet. Dafür spricht auch, dass der VfGH in ständiger Rechtsprechung in der durch Artikel 12, Absatz 3, B-VG geschaffenen Rechtsschutzeinrichtung einen Instanzenzug im Sinne des Artikel 144, Absatz eins, B-VG erblickt (VfSlg 13865). Der VwGH hat sich mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, VwSlg 14085 A/1994, dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050210.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013