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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der vom Abgabepflichtigen ausgeführte Dienst mit Gefahren und Erschwernissen verbunden ist, führt noch nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohnes steuerfrei ist (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0124).Allein der Umstand, dass der vom Abgabepflichtigen ausgeführte Dienst mit Gefahren und Erschwernissen verbunden ist, führt noch nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohnes steuerfrei ist vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130208.X02Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013