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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 94/13/0026, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, nicht den Standpunkt der belangten Behörde stützten, wonach Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur dann nach § 68 EStG 1988 begünstigt seien, wenn sie vom Dienstgeber tatsächlich bezahlt würden, trifft nicht zu. Im Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, deutlich macht, "dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist". Im Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass nach § 68 EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden müssen, und die von der dort belangten Behörde in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung bestätigt, "dass eine solche gesonderte Zahlung eines Nachtzuschlages im (dortigen) Beschwerdefall nicht vorlag, sondern nur eine rein rechnerische Herausschälung aus dem Grundlohn vorgenommen wurde".Dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 94/13/0026, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, nicht den Standpunkt der belangten Behörde stützten, wonach Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur dann nach Paragraph 68, EStG 1988 begünstigt seien, wenn sie vom Dienstgeber tatsächlich bezahlt würden, trifft nicht zu. Im Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, deutlich macht, "dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist". Im Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass nach Paragraph 68, EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden müssen, und die von der dort belangten Behörde in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung bestätigt, "dass eine solche gesonderte Zahlung eines Nachtzuschlages im (dortigen) Beschwerdefall nicht vorlag, sondern nur eine rein rechnerische Herausschälung aus dem Grundlohn vorgenommen wurde".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130208.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013