RS Vwgh 2013/6/26 2009/13/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 94/13/0026, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, nicht den Standpunkt der belangten Behörde stützten, wonach Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur dann nach § 68 EStG 1988 begünstigt seien, wenn sie vom Dienstgeber tatsächlich bezahlt würden, trifft nicht zu. Im Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, deutlich macht, "dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist". Im Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass nach § 68 EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden müssen, und die von der dort belangten Behörde in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung bestätigt, "dass eine solche gesonderte Zahlung eines Nachtzuschlages im (dortigen) Beschwerdefall nicht vorlag, sondern nur eine rein rechnerische Herausschälung aus dem Grundlohn vorgenommen wurde".Dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 94/13/0026, und vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, nicht den Standpunkt der belangten Behörde stützten, wonach Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur dann nach Paragraph 68, EStG 1988 begünstigt seien, wenn sie vom Dienstgeber tatsächlich bezahlt würden, trifft nicht zu. Im Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, deutlich macht, "dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist". Im Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2006/14/0048, VwSlg 8251 F/2007, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass nach Paragraph 68, EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden müssen, und die von der dort belangten Behörde in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung bestätigt, "dass eine solche gesonderte Zahlung eines Nachtzuschlages im (dortigen) Beschwerdefall nicht vorlag, sondern nur eine rein rechnerische Herausschälung aus dem Grundlohn vorgenommen wurde".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130208.X01

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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